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Legal Alerts

WAHL-Leitfaden zu Studenac

2. Oktober 2026 I WAHL Legal Alert Nr. 29 I Vorinsolvenzverfahren

Studenac beantragt Vorinsolvenzverfahren: Verbindlichkeiten in Höhe von rund 450 Millionen Euro

Am 23. September 2026 hat Studenac, eine der führenden Einzelhandelsketten Kroatiens mit mehreren hundert Verkaufsstellen und rund 7.000 Beschäftigten, beim Handelsgericht Split (Trgovački sud u Splitu) die Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens (predstečajni postupak) beantragt und dies mit drohender Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich fälliger Verbindlichkeiten begründet.

Das Ausmaß ist erheblich: Die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten von Studenac belaufen sich auf rund 450 Millionen Euro. Davon entfallen rund 290 Millionen Euro überwiegend auf Bankfinanzierungen aus einem Senior-Kreditvertrag (Senior Facilities Agreement – SFA), der mit einem Bankenkonsortium aus Bank Polska Kasa Opieki, EBRD, PZU FIZ BIS 1, OTP Bank Plc., OTP banka d.d. und Zagrebačka banka d.d. abgeschlossen wurde. Hinzu kommen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten in Höhe von rund 175,9 Millionen Euro, die bereits fällig sind oder innerhalb der nächsten 60 Tage fällig werden.

Die Fristen sind knapp: Ohne neue Finanzierung oder eine Einigung mit den Gläubigern dürfte Studenac innerhalb von 15 bis 30 Tagen nicht mehr in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu begleichen.

Rechtlicher Rahmen

Das Vorinsolvenzverfahren ist im kroatischen Insolvenzgesetz (Stečajni zakon)[1] geregelt; für das Verfahren über Forderungen von Gläubigern gegen Studenac ist ausschließlich das Handelsgericht Split zuständig.

Wichtig ist: Es handelt sich nicht um ein Liquidationsverfahren. Hauptziel dieses Verfahrens ist die Restrukturierung von Studenac im Wege von Verhandlungen mit den Gläubigern und der Annahme eines Restrukturierungsplans. Nach gerichtlicher Bestätigung ist der Plan für alle Gläubiger verbindlich – auch für diejenigen, die gegen seine Annahme gestimmt haben.

Das Gericht bestellt zudem einen Treuhänder (povjerenik), der den Ablauf des Verfahrens überwacht.

Eine der für Gläubiger bedeutendsten Folgen ist die automatische Aussetzung von Zwangsvollstreckungsverfahren, die zunächst 120 Tage dauert und auf eine Gesamtdauer von bis zu 10,5 Monaten verlängert werden kann. Auch laufende Verfahren werden ausgesetzt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gläubigern nur begrenzt Zeit bleibt, um ihre Position zu bewerten, ihre Interessen zu wahren und sich aktiv am Restrukturierungsprozess zu beteiligen.

Was bedeutet das für Gläubiger?

Gläubiger können bestehende Forderungen nicht außerhalb des Vorinsolvenzverfahrens geltend machen. Sämtliche vor Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen – einschließlich unbezahlter Rechnungen, Vertragsstrafen, Zinsen und sonstiger fälliger Beträge – sind im Rahmen des Verfahrens geltend zu machen.

Zugleich schützt das Gesetz den Fortbestand der bestehenden Vertragsverhältnisse von Studenac. Ein Lieferant kann den Vertrag nicht allein wegen Zahlungsrückständen oder wegen der Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens kündigen, Lieferungen einstellen oder den Vertrag in sonstiger Weise zum Nachteil von Studenac ändern. Solche Maßnahmen sind rechtlich unwirksam.

Zur Sicherung der Fortführung des Geschäftsbetriebs kann der Treuhänder mit Zustimmung des Gläubigerausschusses neue Verbindlichkeiten im Namen von Studenac eingehen. Solche Forderungen genießen Vorrang und werden vor allen anderen Forderungen befriedigt, mit Ausnahme der Forderungen der Arbeitnehmer.

Die Gläubiger werden nach der Art ihrer Forderungen eingeteilt. Gesicherte Finanzgläubiger, einschließlich des Kreditgeberkonsortiums aus dem SFA, sind gegenüber ungesicherten Gläubigern bevorrechtigt, während Lieferanten ohne Sicherheiten in der Regel als ungesicherte Gläubiger eingestuft werden. Vorrang haben die Forderungen der Arbeitnehmer.

Für Lieferanten und andere ungesicherte Gläubiger wird es daher entscheidend sein, ihre Position in der Rangfolge der Befriedigung zu kennen und rechtzeitig geeignete Schritte im Rahmen des Vorinsolvenzverfahrens zu unternehmen.

21 Tage für die Forderungsanmeldung – keine zweite Chance

Gläubiger haben lediglich 21 Tage Zeit, ihre Forderungen anzumelden, gerechnet ab dem Tag, an dem ihnen der Eröffnungsbeschluss als zugestellt gilt. Entscheidend ist, dass keine individuelle Zustellung erfolgt. Im Vorinsolvenzverfahren wird ausschließlich durch Veröffentlichung auf der elektronischen Gerichtstafel (e-Oglasna ploča sudova) zugestellt; die Zustellung gilt mit Ablauf des achten Tages nach der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Frist läuft also bereits. Gläubiger sollten die elektronische Gerichtstafel seit der Antragstellung durch Studenac sorgfältig beobachten.

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Ihre Versäumung führt zum Verlust des Rechts, am Verfahren teilzunehmen und über den Restrukturierungsplan abzustimmen – ohne Möglichkeit, das Versäumte nachzuholen. In der Praxis bedeutet dies, dass Gläubiger, die auf eine förmliche Benachrichtigung warten, die das Gesetz nicht vorsieht, riskieren, dass andere über ihre Interessen entscheiden.

Was ist einzureichen?

Eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung ist je nach den Umständen durch folgende Unterlagen zu belegen:

  • einen aktuellen Auszug aus dem Gerichtsregister (für ausländische Gläubiger einen entsprechenden beglaubigten Auszug aus dem jeweiligen Register, gegebenenfalls einschließlich historischer Auszüge);
  • eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht;
  • eine genaue Forderungsaufstellung einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten;
  • einen beglaubigten Auszug der offenen Posten;
  • eine detaillierte Zinsberechnung einschließlich der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage sowie, bei ausländischen Gläubigern, des anwendbaren Rechts;
  • Unterlagen zum Nachweis des Rechtsgrunds der Forderung, wie Verträge, Rechnungen, Lieferbestätigungen, Garantien und Zahlungsnachweise; und
  • im Falle einer Forderungsabtretung Unterlagen zum Nachweis der Abtretung bzw. der Kette der Rechtsübertragungen.

Formalitäten sind entscheidend

Das Verfahren der Forderungsanmeldung ist ausgesprochen formstreng. Eine Fristversäumnis oder eine formal mangelhafte Anmeldung kann dazu führen, dass der Gläubiger sein Recht verliert, am Verfahren teilzunehmen und die Forderung in nachfolgenden Vollstreckungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchzusetzen.

Zudem kann eine Anmeldegebühr anfallen. Ist die Forderung im Antrag von Studenac aufgeführt, aber bestritten, hat der Gläubiger an die FINA 2 % des Forderungsbetrags, höchstens jedoch 25 Euro je Forderung, zu zahlen. Ist die Forderung im Antrag nicht aufgeführt, trägt der Schuldner die Gebühr.

Für Gläubiger ist dies keine Frist, die man sich nur im Kalender notiert – es ist eine Frist, in der gehandelt werden muss.

Restrukturierung statt Liquidation – aber Gläubiger müssen handeln

Das Vorinsolvenzverfahren soll eine finanzielle, operative und geschäftliche Restrukturierung ermöglichen, sodass Studenac seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann, während die Gläubiger zu vereinbarten Bedingungen befriedigt werden.

Die Restrukturierung kann eine Umschuldung, eine Kürzung der Hauptforderung (Haircut), neue Finanzierungen, eine Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) oder eine Kombination dieser Maßnahmen umfassen.

Die Botschaft an die Gläubiger ist klar: Wer sich organisiert, seine Forderungen rechtzeitig anmeldet und sich aktiv am Verfahren beteiligt, sitzt mit am Verhandlungstisch und kann die Bedingungen des Restrukturierungsplans mitgestalten. Wer dies unterlässt, kann am Ende an Bedingungen gebunden sein, die andere ausgehandelt haben.

Da Studenac nicht als systemrelevantes Unternehmen eingestuft ist, wird das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Insolvenzgesetzes durchgeführt.

Kurz gesagt: Es geht um eine Restrukturierung – doch für Gläubiger sind rechtzeitiges Handeln und gute Organisation entscheidend.

[1] Insolvenzgesetz (Stečajni zakon), Amtliches Gesetzblatt „Narodne novine“ Nr. 71/2015, 104/2017, 36/2022 und 27/2024.

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Diese Publikation wurde von derRechtsanwaltsgesellschaft WAHL & partneri d.o.o. als Information überrechtliche Neuigkeiten für Mandanten, Geschäftspartner und Partner erstellt.Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen stellen keineRechtsberatung dar und dürfen nicht als solche ausgelegt werden. Bei Fragenoder Unklarheiten zum Inhalt dieser Publikation wenden Sie sich bitte an Ihrenüblichen rechtlichen Ansprechpartner.

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